Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr Sprache (BVJSprache)
Für die Beschulung von neu zugewanderten Jugendlichen gibt es folgende Vereinbarungen zwischen Bildungsministerium und ADD:
Nur 16- und 17-Jährige mit mindestens einer Aufenthaltsgestattung werden aufgenommen.
Sollte die Aufnahme nicht zum Schuljahresbeginn erfolgen, kann zeitverzögert, z.B. an jedem 1. eines Monats aufgenommen werden.
Für Alphabetisierungskurse freier Träger werden die Schüler beurlaubt.
Die Klassenkonferenz entscheidet gegen Ende des Schuljahres über Empfehlungen zur weiteren Beschulung der Schüler in Regelschulformen.
Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht aufgenommen, sondern an die Arbeitsagentur verwiesen.
Zugewanderte schulpflichtige 16- und 17-Jährige aus anderen Schularten (z.B. Rs+, IGS oder Gymnasium) werden im laufenden Schuljahr nicht aufgenommen und auch in darauffolgenden Schuljahren können diese Schüler nur in weiterführende, reguläre Bildungsgänge wie das BVJ aufgenommen werden.
Wird der Hauptschulabschluss bzw. die Berufsreife durch ein ausländisches übersetztes und beglaubigtes Zeugnis nachgewiesen, kann der Schüler nicht in das BVJs und auch nicht in das BVJ aufgenommen werden.